Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen uns und den Auftraggebern
oder von uns vermittelten Aufträgen und kommen zu jeder Zeit zum Einsatz. Allen
Angeboten, Verträgen und Lieferungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Durch
Auftragserteilung und Auftragsbestätigung oder Abnahme der Lieferung werden sie
anerkannt. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen gelten
für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote
der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht
Bestandteil des Vertrages, wenn der Geschäftsbedingungen der Fa. TRUNA
Sicherheitstechnik GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Es findet ausschließlich
Deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts, auch wenn
der Auftraggeber seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
Angebotsunterlagen sind unverbindlich; Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte,
Farbtöne u. ä. stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Bei Sonderanfertigungen,
separat bestellter Ware oder Abänderung von Standard- Lager- oder Katalogware,
anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich an, dass diese Ware nicht mehr umgetauscht oder
zurückgenommen werden kann. Jegliche Abweichung hiervon bedarf einer gesonderten
Vereinbarung, die von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden muss.
Auf Wunsch des Vertreters der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH (z.B.: Monteur) ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Berechtigung für die Öffnung des Objektes zu beweisen. Dies
kann durch ein amtliches Ausweisdokument (Bundespersonalausweis oder Reisepass,
Fahrzeugbescheinigung) mit Adressangabe oder durch Bezeugung durch einen Nachbarn
geschehen. Ist die Legitimation nicht möglich, ist der Monteur berechtigt, die Öffnung des
Objektes zu verweigern oder Zeugen hinzuzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, ist es dem
Monteur freigestellt, die Behörden (Ordnungsamt oder Polizei) mit der Personalien-
Feststellung zu beauftragen.
Es gelten die Preise, die die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH in Angeboten,
Auftragsbestätigungen, Rechnungen Katalogen oder sonstigen Verkaufshilfen darstellt. Bei
Angeboten, Sonderaktionen usw. hält sich die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH an die
Preise 3 Monate gebunden. Etwaige Änderungen wie z.B. Versicherung - und/oder
Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen
zugunsten oder zu Lasten der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH, ohne dass etwaige
Erhöhungen den Auftraggebern zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben
können. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Traunstein zuzüglich Transport-
Verpackungs- und Transportnebenkosten und sind, wenn nicht anders angegeben zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet.
Sofern nicht anders angegeben, kommt die Euro-Währung zum Einsatz. Dies gilt auch bei
fehlenden Währungsangaben.
Bei Auslieferung oder Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder den
Versandbeauftragten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ist nichts anderes
vereinbart, erfolgt der Versand unversichert auf billigstem, handelsüblichem Wege, nach
bestem Wissen des TRUNA Sicherheitstechnik GmbHs. Bei Ersatzschlüsseln erfolgt der
Versand per Einwurf-Einschreiben, ohne dass sich am Gefahrenübergang etwas ändert.
Soweit nicht anders angegeben beträgt die Lieferzeit 5 Arbeitstage. Die Lieferzeit beginnt
am Tag des Eingangs der Ware vom Zulieferer im Lager der TRUNA Sicherheitstechnik
GmbH. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware am letzten Tag der Lieferfrist das Lager der
TRUNA Sicherheitstechnik GmbH verlässt. Lieferverzug herrscht nicht, wenn ein Zulieferer
wegen Auslieferengpässen die Ware nicht vereinbarungsgemäß das Zuliefererlager
verlassen kann.
Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim
Eintritt höherer Gewalt im Hause des TRUNA Sicherheitstechnik GmbHs oder eines
Vorlieferanten. Als höhere Gewalt gelten auch Streik, Aussperrung, Stau und Unfall z.B.: bei
Speditionen. Eine Fristsetzung bei Lieferverzögerung wegen höherer Gewalt ist unwirksam.
Schadenersatz ist in diesem Falle ausgeschlossen. Beim Eintritt höherer Gewalt steht der
TRUNA Sicherheitstechnik GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Für
zurückgenommene Lieferungen trägt der Auftraggeber die Gefahr des Rücktransportes.
Die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH behält sich vor, für Arbeiten, die die TRUNA
Sicherheitstechnik GmbH oder deren Vertreter nicht selbst ausführt, im Rahmen seines
Auftrages durch den Auftragsgeber, Nachunternehmer mit der Ausführung zu beauftragen.
Die Haftung gegenüber dem Auftraggeber trägt jedoch die TRUNA Sicherheitstechnik
GmbH, es sei denn der Nachunternehmer handelt vorsätzlich grob fahrlässig.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH. Teil- Vorkassen oder
Abschlagsrechnungen behält sich die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH ausdrücklich
vor. Der Auftragnehmer erhält ab einer Netto-Auftragssumme von € 1000,-- bei
Auftragserteilung eine Abschlagsrechnung mit 50% der Netto-Auftragssumme, sofern dies
nicht anders vereinbart wurde.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen verwendet. Maßgebend für die Einhaltung
einer Zahlungsfrist ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des TRUNA Sicherheitstechnik
GmbHs. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Zurückhaltung fälliger
Rechnungsbeträge sind unzulässig. Wenn Wechsel in Zahlung genommen werden, so
müssen die Bank-, Diskont- und Einziehungskosten erstattet werden.
Zahlungen für Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig,
sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug,
so fallen Mahngebühren und Mahnkosten an.
Der Auftraggeber wird darüber informiert, dass es bei Notöffnungen zu Folgeschäden an
dem zu öffnenden Objekt kommen kann. Eine Haftung für entstandene Schäden, die durch
die Öffnungstätigkeit entstanden sind, wird generell ausgeschlossen, sofern der Vertreter
der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH (Monteur) nicht nachweislich vorsätzlich und
unsachgemäß gehandelt hat. Wurde dem Auftraggeber vor der Auftragserteilung (z.B.
telefonisch) eine zerstörungsfreie Öffnung garantiert, was sich später als falsch erweisen
sollte, ist der Monteur verpflichtet, vor eintreten eines Schadens Rücksprache mit dem
Auftraggeber zu halten und diesen auf evtl. Folgeschäden zu belehren. Wird dennoch der
Auftrag zur Notöffnung erteilt, wird für Folgeschäden nicht gehaftet. Ist ein zu öffnendes
Objekt abgeschlossen, zusätzlich gesichert, oder lässt sich nicht zerstörungsfrei öffnen, wird
es auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gewaltsam geöffnet. Der Auftraggeber
verzichtet ausdrücklich auf Schadensersatzansprüche jeder Art, da er dieser
Öffnungsmethode ausdrücklich zugestimmt hat. Erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, der
Haftungsklausel zu widersprechen, ist der Vertreter der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH
(Monteur) verpflichtet, die Notöffnung zu unterlassen und dem Auftraggeber, nach
eigenem Ermessen, eine Leerfahrt in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche
Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung für alle Geräte sowie für
Reparaturarbeiten beträgt 12 Monate. Die Garantie beträgt, sofern nicht anders angegeben
dem Zeitraum der gesetzlich vorgegebenen Garantiezeit. Die Garantiezeit beginnt sofort mit
dem Gefahrenübergang (§5) oder ab Rechnungsdatum. Gewährleistungsansprüche sind
unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb 2 Wochen unter Vorlage der Rechnung geltend zu
machen. Die Beseitigung der Mängel erfolgt durch Nachbesserung, Ersatzlieferung,
angemessene Gutschrift oder Wandlung nach Wahl des TRUNA Sicherheitstechnik GmbHs.
Ist der Auftraggeber Verbraucher behält sich die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH das
Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Im
kaufmännischen Verkehr behält sich TRUNA Sicherheitstechnik GmbH das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung
entstandenen Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrunds, vor. Übersteigt
der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20%, so
werden die Sicherheiten frei gegeben. Der Auftraggeber ist als unmittelbarer Fremdbesitzer
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu ordnungsgemäßer Pflege und Sicherung
verpflichtet. Die Weiterveräußerung sowie Verarbeitung, Vermischung, Montage und
sonstige Verwertung der Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
gestattet. Hieraus entstehende Forderungen werden im Voraus an die TRUNA
Sicherheitstechnik GmbH abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt), ohne dass es noch
einer gesonderten Abtretungserklärung des Auftraggebers an die TRUNA Sicherheitstechnik
GmbH im Einzelfall bedarf. Die Forderungen dürfen vom Auftraggeber nicht in ein
Kontokorrentverhältnis eingestellt werden, es sei denn die Vorausabtretung bezieht sich auf
einen Endsaldo. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderungen bis auf Widerruf
einzuziehen und verpflichtet, eingezogene Forderungen gesondert zu verwahren und
unmittelbar an die TRUNA Sicherheitstechnik GmbH abzuführen. Der Auftraggeber darf die
Ware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Beeinträchtigungen des
Vorbehaltseigentums (insbesondere durch Pfändungen) hat der Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen und das Bestehen des Eigentumsvorbehalts gegenüber dem Drittgläubiger
eidesstattlich zu versichern.
Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber an, dass bereits ortsfest verbundene Ware im
Falle einer fruchtlosen Erbringung von Forderungen der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH an
den Auftraggeber auf Kosten des Auftraggebers demontiert werden dürfen und an das
Lager der TRUNA Sicherheitstechnik GmbH verbracht werden dürfen.
Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist Traunstein. Gerichtsstand ist, soweit
gesetzlich zulässig, Traunstein.
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Bedingungen davon unberührt. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen unsererseits
bedürfen der schriftlichen Bestätigung zur Erlangung der Rechtsgültigkeit. Dies betrifft auch
den Verzicht auf die Schriftform
Traunstein, den 01.02.1996